BFH - Beschluss vom 03.02.2005
I B 208/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 S. 6 § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 639
BFH/NV 2005, 625
BFHE 209, 204
BStBl II 2005, 351
DB 2005, 588
DStR 2005, 465
GmbHR 2004, 498
NZG 2005, 406
ZIP 2005, 570
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 32/04

Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StVergAbG - AdV eines Verwaltungsakts ohne Sicherheitsleistung - Entscheidung über einen Antrag auf AdV

BFH, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen I B 208/04

DRsp Nr. 2005/3452

Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StVergAbG - AdV eines Verwaltungsakts ohne Sicherheitsleistung - Entscheidung über einen Antrag auf AdV

»1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StVergAbG insoweit mit dem GG vereinbar ist, als er sich ohne Einschränkung auch auf Verluste bezieht, die auf vor dem Jahr 2003 begründeten Verpflichtungen beruhen. 2. Ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet wäre, so ist die Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe nicht überwiegen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 4 S. 6 § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe: