OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.08.2013
16 W 64/12
Normen:
HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 11/12

Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters wegen Kündigung aus wichtigem Grund

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2013 - Aktenzeichen 16 W 64/12

DRsp Nr. 2018/16044

Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters wegen Kündigung aus wichtigem Grund

1. Die Insolvenz des Handelsvertreters ist für sich genommen kein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages, da diese einen schuldhaften Vertragsverstoß voraussetzt. Der Geschäftsherr muss daher darlegen, dass der Handelsvertreter die Insolvenz selbst verschuldet hat. 2. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist gem. § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen, wenn der Anwartschaftsbarwert der betrieblichen Altersversorgung den Wert des Ausgleichsanspruchs übersteigt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.12.2012 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfs vom 10.12.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.