FG Hamburg - Beschluss vom 12.05.2005
II 508/03
Normen:
FGO § 51 ;

Ausschluss des Berichterstatters vom Verfahren wegen Befangenheitsbesorgnis

FG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen II 508/03

DRsp Nr. 2007/8445

Ausschluss des Berichterstatters vom Verfahren wegen Befangenheitsbesorgnis

Der Antrag den Berichterstatter wegen Befangenheitsbesorgnis vom Verfahren auszuschließen ist offensichtlich unzulässig, denn das Verfahren ist in dieser Instanz durch Bekanntgabe des Urteils an die Kläger abgeschlossen. In dieser Verfahrenssituation hat der abgelehnte Richter über das Ablehnungsgesuch selbst zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 51 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 16.12.2003 Klage erhoben und sich ebenso wie der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt, nachdem bereits zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geladen worden war.

Der zuständige Berichterstatter Vorsitzender Richter am Finanzgericht S erließ am 20.04.2005 ein die Klage abweisendes Urteil. Das den Klägern am 06.05.2005 bekannt gegeben wurde.