FG München - Urteil vom 05.03.2012
7 K 2772/09
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 1; EStG § 79 S. 2; EStG § 22 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2014, 270

Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. EStG (Riester-Rente) für einen Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist nicht verfassungswirdig das gilt auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in früheren Veranlagungszeiträumen kein eigener Sonderausgabenabzug durch mittelbare Zulageberechtigung

FG München, Urteil vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 7 K 2772/09

DRsp Nr. 2013/7799

Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. EStG (Riester-Rente) für einen Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist nicht verfassungswirdig das gilt auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in früheren Veranlagungszeiträumen kein eigener Sonderausgabenabzug durch mittelbare Zulageberechtigung

1. Ein Pflichtmitglied der berufsständischen Einrichtung der Rechtsanwälte und Steuerberater fällt nicht unter den Begriff des „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten” i. S. v. § 10a Abs. 1 S. 1, 1. HS EStG; diese Nichteinbeziehung eines Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Steuerberaterversorgung) in die Begünstigung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG für Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten „Riester-Rente” verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. 2. Die von § 10a Abs. 1 S. 1, 1. HS EStG geforderte Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung muss im betreffenden Veranlagungszeitraum oder zumindest für einen Teil des betreffenden Veranlagungszeitraums vorgelegen haben. Es genügt nicht, wenn ein aktuell nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherter in früheren Jahren „in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert” war.