Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung unter Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Mettmann vom 21.08.2014 - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
2.Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls zurückgewiesen.
I.
Die Parteien streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
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