FG Köln - Urteil vom 14.01.2016
13 K 1398/13
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 S. 3 Hs. 1; FGO § 40 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 190
BB 2016, 726
DB 2016, 12
DStR
DStRE 2017, 497

Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen Gewerbesteuermessbescheide sowie gegen Bescheide über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste einer KG

FG Köln, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 13 K 1398/13

DRsp Nr. 2016/5459

Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen Gewerbesteuermessbescheide sowie gegen Bescheide über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste einer KG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2 S. 3 Hs. 1; FGO § 40 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren im Kern über die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2003 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 1998 bis 2003, alle vom 17. August 2011, für die Firma N & R GmbH & Co. KG - KG - in S. Vorrangig geht es um die Frage, ob die Klägerin als abgabenberechtigte Gemeinde gegen die Gewerbesteuermessbescheide der KG zulässig Klage erheben kann.

Die KG war in den Streitjahren alleinige Gesellschafterin der H GmbH - GmbH - in S, die in den Streitjahren im Gemeindegebiet der Klägerin eine Betriebstätte unterhielt. Die GmbH war an einer ... Personengesellschaft unmittelbar zu über 99 % und über diese an einer weiteren ... Kapitalgesellschaft mittelbar zu 90 % beteiligt. Zwischen der KG und der GmbH bestand im hier interessierenden Zeitraum ein Gewinnabführungsvertrag.