BGH - Urteil vom 07.02.2012
II ZR 230/09
Normen:
GmbHG § 43; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2 Fall 1; AktG § 136 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1230
BB 2012, 2079
DB 2012, 1086
DStR 2012, 1093
MDR 2012, 660
NotBZ 2012, 268
WM 2012, 895
ZIP 2012, 917
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 17401/02
OLG München, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 4138/08

Ausschluss einer Kommanditgesellschaft als Gesellschafter einer GbR von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten

BGH, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen II ZR 230/09

DRsp Nr. 2012/8754

Ausschluss einer Kommanditgesellschaft als Gesellschafter einer GbR von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten

a) Eine Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich nicht von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten ausgeschlossen, auch wenn dieser mit 94 % an ihrem Kapital beteiligt und zu 50 % stimmberechtigt ist.b) Ein Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmverbot, wenn Beschlussgegenstand ein pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen in gleicher Weise angelastet wird; dies gilt auch dann, wenn beide das Unterlassen von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben.