BFH - Urteil vom 24.03.2011
VI R 48/10
Normen:
BRKG § 6; EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3c; EStG § 4 Abs. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 5; TGV § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 242/09

Ausschluss eines Abzugs von Werbungskosten im Falle von tatsächlich vom Arbeitgeber ausgezahlten Reisekostenvergütungen sowie Trennungsgeldern

BFH, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen VI R 48/10

DRsp Nr. 2011/11476

Ausschluss eines Abzugs von Werbungskosten im Falle von tatsächlich vom Arbeitgeber ausgezahlten Reisekostenvergütungen sowie Trennungsgeldern

1. NV: Steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder stehen dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich ausgezahlt werden. 2. NV: Soweit der Arbeitgeber entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht oder die Vergütungen gekürzt hat, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung. 3. NV: Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise ist regelmäßig steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn und mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.

Normenkette:

BRKG § 6; EStG § 3 Nr. 13; EStG § 3c; EStG § 4 Abs. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 5; TGV § 3 Abs. 1;

Gründe

I.