LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.10.2021
L 7 R 138/17
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 5/16

Ausschluss eines Anspruchs auf Witwenrente aufgrund einer VersorgungseheHeirat keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntniserlangung von einer lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses zur HeiratPotenziell lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen L 7 R 138/17

DRsp Nr. 2022/10226

Ausschluss eines Anspruchs auf Witwenrente aufgrund einer Versorgungsehe Heirat keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntniserlangung von einer lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses zur Heirat Potenziell lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung

Eine kurzfristige Heirat vor dem Tod des Versicherten nach einem zuvor langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein stellt einen Umstand dar, der dafür spricht, dass hierdurch ein Versorgungsanspruch begründet werden soll. Das Bestehen einer Liebesbeziehung und Äußerungen von Heiratsabsichten reichen nicht für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung aus.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 25. April 2017 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtlich Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente wegen einer sogenannten Versorgungsehe ausgeschlossen ist.