Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2020 werden zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten um den Ausschluss des Klägers aus einer GbR.
Der Kläger und die Beklagte zu 1 waren an mehreren GbR und GmbH beteiligt, die sich der Vermietung von Grundstücken und dem Betrieb von Windenergieanlagen widmeten.
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