I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil erhoben, mit dem das Finanzgericht (FG) eine Klage gegen Steuerfestsetzungen nach einer Fahndungsprüfung abgewiesen hat. Er rügt die Verletzung des § 119 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
An dem angefochtenen Urteil hat auf der Richterbank Richterin am FG A mitgewirkt. A hatte in der Zeit, in der das Vorverfahren anhängig war, für eine gewisse Zeit die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) geleitet.
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