BFH - Beschluss vom 05.05.2011
X B 191/10
Normen:
§ 51 Abs 2 FGO; § 116 Abs 6 FGO; § 119 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 295 ZPO;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1383/2008

Ausschluss eines Richters wegen dessen Mitwirkung im vorausgegangenen VerwaltungsverfahrenZweck des § 51 Abs. 2 FGOUnverzichtbarkeit der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts

BFH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen X B 191/10

DRsp Nr. 2011/11459

Ausschluss eines Richters wegen dessen Mitwirkung im vorausgegangenen VerwaltungsverfahrenZweck des § 51 Abs. 2 FGOUnverzichtbarkeit der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts

1. NV: "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Die zum Ausschluss eines Richters führende Mitwirkung muss keine besonderen quantitativen oder qualitativen Voraussetzungen erfüllen. 3. NV: "Final" muss nur das Verwaltungsverfahren, nicht das konkrete Tätigwerden des betreffenden Richters gewesen sein.

Normenkette:

§ 51 Abs 2 FGO; § 116 Abs 6 FGO; § 119 Nr 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 295 ZPO;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil erhoben, mit dem das Finanzgericht (FG) eine Klage gegen Steuerfestsetzungen nach einer Fahndungsprüfung abgewiesen hat. Er rügt die Verletzung des § 119 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

An dem angefochtenen Urteil hat auf der Richterbank Richterin am FG A mitgewirkt. A hatte in der Zeit, in der das Vorverfahren anhängig war, für eine gewisse Zeit die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) geleitet.