OLG Köln - Beschluss vom 05.05.2021
3 Ws 14/21, 3 Ws 15/21
Normen:
BRAO § 45 Abs. 1; BRAO § 156 Abs. 2; StPO § 137; StPO § 146a; StPO § 304 Abs. 1;

Ausschluss eines VerteidigersTätigkeitsverbot des Rechtsanwalts als AusschlussgrundKeine analoge Anwendung der §§ 146a StPO und 156 Abs. 2 BRAO bei Ausschluss von WahlverteidigerAusschluss des Wahlverteidigers im Steuerstrafverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 3 Ws 14/21, 3 Ws 15/21

DRsp Nr. 2021/18572

Ausschluss eines Verteidigers Tätigkeitsverbot des Rechtsanwalts als Ausschlussgrund Keine analoge Anwendung der §§ 146a StPO und 156 Abs. 2 BRAO bei Ausschluss von Wahlverteidiger Ausschluss des Wahlverteidigers im Steuerstrafverfahren

1. Der vom Angeklagten nach § 137 StPO gewählte Verteidiger kann nicht mit der Behauptung eines Tätigkeitsverbots nach § 45 BRAO ausgeschlossen werden, da die Voraussetzungen der §§ 146a StPO und 156 Abs. 2 BRAO nicht vorliegen. 2. Eine analoge Anwendung der §§ 146a StPO und 156 Abs. 2 BRAO kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die den Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Normenkette:

BRAO § 45 Abs. 1; BRAO § 156 Abs. 2; StPO § 137; StPO § 146a; StPO § 304 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 09.04.2021 zum Sachverhalt das Folgende ausgeführt: