Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die den Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 09.04.2021 zum Sachverhalt das Folgende ausgeführt:
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