BFH - Urteil vom 07.09.2016
I R 14/15
Normen:
ZPO § 41 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1837/14

Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt

BFH, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen I R 14/15

DRsp Nr. 2017/359

Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt

1. NV: Eine (Finanz-)Beamtin, die Vertreterin einer Behörde war (hier: vormalige Sachgebietsleiterin des FA) und nunmehr Richterin wird, ist von der Mitwirkung an allen Sachen ausgeschlossen, die bereits vor ihrer Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihr hätten vertreten werden können. 2. NV: Bei der Entscheidung darüber, ob der angefochtene Bescheid mit Blick auf eine Verwaltungsverfügung als konkludente Billigkeitsmaßnahme des FA verstanden werden kann, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dieser Verwaltungsverfügung um eine verwaltungsinterne Verschlusssache ("nur für den Dienstgebrauch") gehandelt hat und ein Anhalt dafür bestanden hat, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids Kenntnis von dieser Verfügung gehabt hat.

Ein Finanzbeamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter ist, ist von der Mitwirkung an allen Sachen ausgeschlossen, in denen diese Behörde beteiligt ist und die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. September 2014 3 K 1837/14 aufgehoben.