BFH - Urteil vom 20.07.2016
I R 40/14
Normen:
ZPO § 41 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1189/13

Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt

BFH, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen I R 40/14

DRsp Nr. 2017/360

Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt

NV: Eine (Finanz-)Beamtin, die Vertreterin einer Behörde war (hier: eine vormalige Sachgebietsleiterin des FA) und nunmehr Richterin wird, ist von der Mitwirkung an allen Sachen ausgeschlossen, die bereits vor ihrer Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihr hätten vertreten werden können.

Ein Finanzbeamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter ist, ist von der Mitwirkung an allen Sachen ausgeschlossen, in denen diese Behörde beteiligt ist und die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2013 3 K 1189/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

ZPO § 41 Nr. 4;

Gründe