FG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2007
18 K 2132/06 Kg
Normen:
EStG (i. d. F. d. AuslAnsprG) § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG (i. d. F. d. AuslAnsprG) § 62 Abs. 2 ; AufenthG § 60a ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ;

Ausschluss geduldeter Ausländer vom Kindergeldbezug - Kindergeld; Freizügigkeitsberechtigt; Geduldeter Ausländer; Verfassungsmäßigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 18 K 2132/06 Kg

DRsp Nr. 2008/10259

Ausschluss geduldeter Ausländer vom Kindergeldbezug - Kindergeld; Freizügigkeitsberechtigt; Geduldeter Ausländer; Verfassungsmäßigkeit

1. Der Aufenthalt eines nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländers aufgrund einer Duldung berechtigt auch nach § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. d. AuslAnsprG nicht zum Bezug von Kindergeld. 2. Die gesetzliche Neuregelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG (i. d. F. d. AuslAnsprG) § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG (i. d. F. d. AuslAnsprG) § 62 Abs. 2 ; AufenthG § 60a ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist nach eigenen Angaben libanesischer Staatsbürger kurdischer Abstammung und Vater der Kinder "A", "B", "C" und "D" (geboren im Januar 1986, Januar 1987, Januar 1988 und April 1994).

Der Kläger reiste im Oktober 1989 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde im März 1991 abgelehnt; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage nahm der Kläger im April 1992 zurück. Der Aufenthalt des Klägers war bis Juni 1992 gestattet.