BFH - Beschluss vom 12.06.2012
I B 148/11
Normen:
FGO § 51 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1802
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1488/09

Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren

BFH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen I B 148/11

DRsp Nr. 2012/18131

Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung am vorangegangenen Verwaltungsverfahren

1. NV: Das Tatbestandsmerkmal der "Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren" i.S. des § 51 Abs. 2 FGO ist weit auszulegen und erfasst --unabhängig von besonderen quantitativen oder qualitativen Voraussetzungen -- jede Mitwirkung in dem Verfahren, das final zum Erlass des angefochtenen Bescheides geführt hat. 2. NV: Rügt der Beschwerdeführer einen klaren Verstoß gegen den Inhalt der Akten, kann er die mangelnde Schlüssigkeit und Substantiiertheit seiner Rüge nicht mit der fehlenden Gewährung einer Akteneinsicht rechtfertigen, wenn ersichtlich ist, dass er selbst im Besitz der relevanten Akten ist. 3. NV: Eine unterlassene Sachaufklärung wird nur ordnungsgemäß gerügt, wenn schlüssig dargelegt wird, inwiefern eine weitere Sachaufklärung aufgrund der materiellen Rechtsauffassung des FG zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Allein dadurch, dass ein Richter am Finanzgerichtshof zuvor als Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle für die Körperschaftssteuer tätig war und sein Name in den Finanzakten erscheint, wird nicht schlüssig dargelegt, dass er in dem Einspruchsverfahren über die einen streitgegenständlichen Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuermessbescheide mitgewirkt hat.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 2;

Gründe