LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2021
21 Sa 51/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 4642/18

Ausschluss von Experten durch das ZIF nur bei sachlich erheblichem GrundGrundrechtsbindung des ZIF durch BRD als alleinige GesellschafterinAuslandseinsätze kein öffentliches AmtKeine Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG bei internationalen Friedenseinsätzen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 21 Sa 51/20

DRsp Nr. 2021/8996

Ausschluss von Experten durch das ZIF nur bei sachlich erheblichem Grund Grundrechtsbindung des ZIF durch BRD als alleinige Gesellschafterin Auslandseinsätze kein öffentliches Amt Keine Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG bei internationalen Friedenseinsätzen

1. Die "ZIF - Berliner Zentrum für internationale Friedenseinsätze gGmbH" darf in ihren Expertenpool für zivile Friedenseinsätze nach dem Sekundierungsgesetz aufgenommene Personen daraus nur aus sachlichen Gründen von erheblichem Gewicht ausschließen. Hintergrund ist, dass alleinige Gesellschafterin der ZIF die Bundesrepublik Deutschland ist. Daraus folgt eine Grundrechtsbindung der ZIF an Artikel 12 Absatz 1 GG (freie Wahl des Arbeitsplatzes) und Artikel 3 Absatz 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz), durch die auch ihre Rücksichtsnahme- und Loyalitätspflichten nach § 241 Absatz 2, § 242 BGB geprägt werden. 2. Das für die Ämtervergabe im öffentlichen Dienst geltende grundrechtsgleiche Recht des Artikels 33 Absatz 2 GG (Auswahl nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leitung) ist nicht anwendbar. Bei den internationalen Friedenseinsätzen handelt es sich nicht um öffentliche Ämter im Sinne der Verfassungnorm, da die sekundierten Personen außerhalb der Staatsorganisation der Bundesrepublik Deutschland in Einrichtungen internationaler oder supranationaler Organisationen eingesetzt werden.