FG Saarland - Urteil vom 22.02.2017
1 K 1459/14
Normen:
EStG § 35 Abs. 1;

Ausschluss von Teilen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG

FG Saarland, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 1 K 1459/14

DRsp Nr. 2017/4134

Ausschluss von Teilen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 35 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger war Kommanditist der inzwischen aufgelösten und vollbeendeten ... & Co. KG (nachfolgend: KG 2), an deren Kapital er neben ... weiteren Personen zu ... % beteiligt war (F-Akte 2008, Bl. 5, Rückseite). Die KG 2 betrieb eine .... Sie war zu ca. ... % am Stammkapital der ... AG (nachfolgend: AG) beteiligt (vgl. Bilanz 2008). Zwischen der KG 2 und der AG bestand in den Streitjahren eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft. Die AG war ihrerseits Kommanditistin der ... & Co. KG (nachfolgend: KG 1).

In ihren Feststellungserklärungen für 2008 und 2009 wies die KG 2 unter anderem einen anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag aus der KG 1 sowie hierauf entfallende tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer aus der KG 1 aus, und zwar wie folgt (F-Akte 2008 Bl. 22, 2009 Bl. 23):

2008 2009
Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag: ... € ... €
Tatsächlich gezahlte GewSt hierauf: ... € ... €.

Hierauf entfielen ausweislich der Erklärung folgende Anteile auf den Kläger (F-Akte 2008 Bl. 24, 2009 Bl. 25, jeweils rückseitig):

2008 2009
Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag: ... € ... €