Mangels Abgabe der Feststellungserklärung 2002 wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO). Gegen diese Bescheide legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Da weder eine Begründung des Einspruchs noch die fehlende Erklärung eingereicht worden sind, hat der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 22. November 2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2004, am selben Tage beim Finanzgericht per Fax eingegangen, haben die Kläger Klage erhoben und beantragt (Bl. 1),
die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Saarbrücken vom 22. November 2004 aufzuheben.
Begründung und Prozessvollmacht sollten auf dem Postweg übersandt werden.
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