EuGH - Urteil vom 15.09.1998
Rs C-231/96
Fundstellen:
DVBl 1999, 30
NJW 1999, 129
NVwZ 1999, 169
NZG 1998, 811
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunale Genua (Italien),

Ausschlußfrist für Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge

EuGH, Urteil vom 15.09.1998 - Aktenzeichen Rs C-231/96

DRsp Nr. 2001/1100

Ausschlußfrist für Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge

1. Daß der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsurteil über die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts erlassen hat, ohne die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zu begrenzen, berührt das Recht eines Mitgliedstaats nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen diese Vorschrift erhobenen Abgaben auf eine nationale Ausschlußfrist zu berufen. 2. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist von drei Jahren zu berufen, die von der günstigeren allgemeinen Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlußfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.