Nach § 76 Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Zwar soll die Präklusionsvorschrift des § auch die FG entlasten; die Gesetzesmaterialien enthalten aber zu § den Hinweis: "Der Umfang der Sachaufklärungsverpflichtung des Gerichts wird in den Fällen der Fristsetzung nach § wegen der vergleichbaren Sachlage entsprechend § Abs. geregelt" (BT-Drs. 12/7427, 39).
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