Wird der Vorbehalt der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung aufgehoben, hat das Gericht trotz Versäumung der Ausschlußfrist nach § 364bAO den angefochtenen Bescheid auf Anfechtungsklage hin in vollem Umfang zu überprüfen.
Streitig ist die Höhe der im Ertragswertverfahren zugrundezulegenden üblichen Miete sowie, ob und inwieweit nach Ablauf einer Ausschlußfrist nach § 364bAO erst erklärte Angaben des Klägers im Klageverfahren noch berücksichtigt werden können.
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