BFH - Beschluß vom 23.09.1998
IV B 130/97
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 486

Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

BFH, Beschluß vom 23.09.1998 - Aktenzeichen IV B 130/97

DRsp Nr. 1999/894

Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

Mit Ablauf der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO wird die Klage endgültig unzulässig. Da damit zugleich jede Möglichkeit für das FG entfällt, in der Sache selbst zu entscheiden, ist die Klage unmittelbar abweisungsreif.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.