BFH - Beschluss vom 08.03.2005
IX B 177/03
Normen:
FGO § 56 § 65 Abs. 2 S. 2 § 79a Abs. 2 S. 2 § 90a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1132
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1650/02

Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid

BFH, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen IX B 177/03

DRsp Nr. 2005/5789

Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid

Wird nach Versäumung einer nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist gegen einen daraufhin ergangenen Gerichtsbescheid des Vorsitzenden Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, müssen innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist von zwei Wochen neben der Nachholung der versäumten Rechtshandlung zumindest die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich die Wiedereinsetzungsgründe ergeben.

Normenkette:

FGO § 56 § 65 Abs. 2 S. 2 § 79a Abs. 2 S. 2 § 90a ;

Gründe: