BFH - Beschluss vom 14.12.2006
II B 23/06
Normen:
FGO § 79b ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 495
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 879/04

Ausschlussfrist nach § 79b FGO; rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen II B 23/06

DRsp Nr. 2007/2456

Ausschlussfrist nach § 79b FGO; rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen.

Normenkette:

FGO § 79b ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte mit Schreiben vom 20. Februar 2003 unter Hinweis auf Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags die Aufhebung eines Erbschaftsteuer- und Vermögensteuerbescheids vom 10. März 1983, ferner die Aufhebung der Vermögensteuervorauszahlung für I/1983 sowie einer Sicherungsverfügung vom 3. März 1983 und Auskehr der eingezogenen Steuern von insgesamt ... Mark der DDR. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies diesen Antrag durch Bescheid vom 4. Februar 2004 als unbegründet zurück. Den dagegen erhobenen Einspruch, den die Klägerin nicht begründet hatte, wies das FA durch Einspruchsbescheide vom 7. April 2004 als unbegründet zurück.