BFH - Beschluss vom 17.10.2003
IV B 51/02
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 4 § 65 Abs. 2 § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 348
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5166/00

Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen IV B 51/02

DRsp Nr. 2004/888

Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung

1. Beantragt ein Kl. noch vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist deren Verlängerung, muss dieser Antrag grds. beschieden werden, damit der Kl. für den Fall der Ablehnung die ausstehende Prozesshandlung noch binnen der Ausschlussfrist vornehmen kann.2. Die Pflicht zur Bescheidung kann folglich nicht gelten, wenn der Verlängerungsantrag so spät eingeht, dass er nicht mehr beschieden werden oder die noch ausstehende Prozesshandlung nicht mehr erfolgen kann.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 4 § 65 Abs. 2 § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nicht schlüssig gerügt. Er hätte dazu Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich --ihre Richtigkeit unterstellt-- ein rechtserheblicher Verfahrensmangel ergibt.