BFH - Beschluß vom 14.06.1999
I B 174/98
Normen:
FGO § 54 Abs. 2 § 65 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1502

Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

BFH, Beschluß vom 14.06.1999 - Aktenzeichen I B 174/98

DRsp Nr. 1999/8551

Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

1. Das FG ist berechtigt, eine Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu setzen. 2. Wird die Frist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO mit nur 2 Wochen bemessen, so ist das zwar äußerst knapp, kann im Einzelfall aber ausreichend sein, wenn der Stpfl. angesichts der Dauerberatung durch seinen Prozessbevollmächtigten bei der hinreichenden Bestimmung des Klagebegehrens nicht mitwirken muss.

Normenkette:

FGO § 54 Abs. 2 § 65 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die von ihr angenommene Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.