FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 09.10.2002
2 K 452/02
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 6 ; FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 S. 2 ;

Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Nichtberücksichtigung des Vollmachtmangels nach § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO; Haftung über Lohnsteuer 1998 und Nachforderung über Lohnsteuer 1997 bis 1999

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 452/02

DRsp Nr. 2003/10404

Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Nichtberücksichtigung des Vollmachtmangels nach § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO; Haftung über Lohnsteuer 1998 und Nachforderung über Lohnsteuer 1997 bis 1999

1. Bezeichnet die Klage den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend, kann das Gericht dem Kläger eine Frist zur Ergänzung seiner Klage setzen. Wie weit die Konkretisierung des Klagebegehrens erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Stets muss aber das Gericht auf Grund der Darlegungen des Klägers in die Lage versetzt sein zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. 2. Bei der Nichtberücksichtigung des Vollmachtmangels nach § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i.d.F. des 2. FGOÄndG von Amts wegen handelt es sich um eine richterliche Ermessensentscheidung. 3. Die Berücksichtigung des Vollmachtmangels ist dann ermessensgerecht, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung und/oder am Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht bestehen und diese Zweifel trotz Aufforderung zur Vollmachtsvorlage bzw. weiterer Nachfrage nicht ausgeräumt werden.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 6 ; FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand: