BFH - Beschluß vom 02.07.1998
III B 12/98
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2, 3 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 317

Ausschlussfristen; Terminsverlegung; Prozessvollmacht

BFH, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen III B 12/98

DRsp Nr. 1999/593

Ausschlussfristen; Terminsverlegung; Prozessvollmacht

1. Von Verfassungs wegen sind im Interesse einer zügigen und ordnungsgemäßen Rechtsschutzgewährung auch die Regelung von Ausschlussfristen in Verfahrensordnungen nicht zu beanstanden. 2. Eine Terminsverlegung ist nicht bereits dann geboten, wenn der Prozessbevollmächtigte vorträgt, zum angesetzten Verhandlungstermin einem anderen Gerichtstermin nachkommen zu müssen. Vielmehr ist im Regelfall eine Interessenabwägung geboten unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, des Prozessstoffs, der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihres Bevollmächtigten sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der mündlichen Verhandlung. 3. Im Hinblick auf den prozessualen Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung hat die Terminsplanung des Gerichts i.d.R. den Vorrang. 4. Das Gericht ist verpflichtet, berechtigten Zweifeln daran, dass sich eine Prozessvollmacht auf ein konkretes Verfahren bezieht, von Amts wegen nachzugehen. Derartige Zweifel können sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass eine allgemein gehaltene, undatierte Blankovollmacht zur Erhebung einer Klage benutzt wird.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2, 3 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe: