BFH - Urteil vom 11.02.2009
I R 67/07
Normen:
KStG 2002 § 27 Abs. 1 S. 4; KStG § 38 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3540/04

Ausschüttung aus dem Alt-Eigenkapital 02 bei übersteigen des Ausschüttungsbetrags um den Bestand des Alt-Eigenkapitals 02 verminderten ausschüttbaren Gewinns; Verminderung des ausschüttbaren Gewinns um den Bestand des Alt-Eigenkapitals 02 bei Nichtberücksichtigung des Alt-Eigenkapitals 02 aufgrund einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns

BFH, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen I R 67/07

DRsp Nr. 2009/10145

Ausschüttung aus dem Alt-Eigenkapital 02 bei übersteigen des Ausschüttungsbetrags um den Bestand des Alt-Eigenkapitals 02 verminderten ausschüttbaren Gewinns; Verminderung des ausschüttbaren Gewinns um den Bestand des Alt-Eigenkapitals 02 bei Nichtberücksichtigung des Alt-Eigenkapitals 02 aufgrund einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns

1. Die Ausschüttung von Rücklagen aus dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. 2. Der ausschüttbare Gewinn ist nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit um den Bestand des Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist.

Normenkette:

KStG 2002 § 27 Abs. 1 S. 4; KStG § 38 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.