FG Sachsen - Urteil vom 23.06.2009
6 K 905/05
Normen:
EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG 1997 § 34 Abs. 1; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Ausschüttung der über mehrere Jahre thesaurierten Gewinne einer Kapitalgesellschaft ist beim Gesellschafter nicht als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ermäßigt zu besteuern

FG Sachsen, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 905/05

DRsp Nr. 2009/22843

Ausschüttung der über mehrere Jahre thesaurierten Gewinne einer Kapitalgesellschaft ist beim Gesellschafter nicht als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ermäßigt zu besteuern

1. Sinn und Zweck der Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist es, bei zusammengeballten Vergütungen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder unselbständigen Tätigkeit die Tarifprogression zu mildern und zu erreichen, dass die steuerliche Belastung für Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum für die Tätigkeit mehrerer Jahre zufließen, möglichst nicht höher wird, als wenn ihm in jedem Jahr ein Anteil hiervon zugeflossen wäre. 2. Die Anwendung von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt weiter voraus, dass ein ungewöhnlicher oder atypischer Sachverhalt vorliegt, der zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat. An diesem Merkmal fehlt es bei einer Gewinnausschüttung. 3. Eine Gewinnausschüttung unterliegt auch dann nicht der Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, wenn es sich um die im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschafter beschlossene Vollausschüttung der in den Vorjahren thesaurierten Gewinne der Kapitalgesellschaft handelt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

Normenkette:

EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG 1997 § 34 Abs. 1; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: