Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung für den Veranlagungszeitraum 1988 und des daraus resultierenden Gewerbeverlustes für die Jahre 1989 und 1990 streitig.
Die Klägerin erwarb mit Verträgen vom 20. bzw. 24. August 1987 sämtliche Anteile der Firma A und der Firma B. Mit der Übernahme entstand unstreitig eine gewerbesteuerliche Organschaft mit Wirkung zum 1. Januar 1988. Durch Beschluss vom 22. März 1988 beschlossen die Gesellschafter die Ausschüttung von insgesamt ... DM aus den Erträgen der beiden Organgesellschaften. Wegen dieser Ausschüttung kürzte die Klägerin den Gewerbeertrag für 1988 unter Bezugnahme auf §
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