BFH - Urteil vom 07.11.2001
I R 11/01
Normen:
GmbHG §§ 30 31 ; KStG (1991) § 27 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 540
GmbHR 2002, 337

Ausschüttungsbelastung

BFH, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen I R 11/01

DRsp Nr. 2002/3775

Ausschüttungsbelastung

1. Die Frage, in welchem VZ die Herstellung der Ausschüttungsbelastung zu erfolgen hat, richtet sich nach § 27 Abs. 3 KStG. 2. Ein Gewinnverteilungsbeschluss entspricht immer dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn er zivilrechtlich wirksam ist (Anschluss an Senats-Urt. v. 23.07.1975 - I R 165/73, BStBl II 1976, 73). 3. Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot führt nicht zur Unwirksamkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses, sondern hindert nur die Vollziehung des Beschlusses. 4. Die Erhöhung oder Minderung der KSt nach § 27 Abs. 1 KStG tritt erst dann ein, wenn der Ausschüttungsbetrag bei der Gesellschaft abgeflossen ist. 5. Eine Ausschüttung wird auch dann vollzogen, wenn ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG gegeben ist.

Normenkette:

GmbHG §§ 30 31 ; KStG (1991) § 27 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Gewinnausschüttung wirksam beschlossen wurde und ob ggf. der auszuschüttende Betrag bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) abfloss.

Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 100 000 DM, an dem im Streitjahr (1994) die R-GmbH mit einem Anteil von 45 000 DM, Herr J mit ebenfalls 45 000 DM und Herr S mit 10 000 DM beteiligt waren. Geschäftsführer der Klägerin waren im Streitjahr J und W. Im Juli 1997 erwarb J die bis dahin von der R-GmbH gehaltenen Geschäftsanteile an der Klägerin.