I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Gewinnausschüttung wirksam beschlossen wurde und ob ggf. der auszuschüttende Betrag bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) abfloss.
Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 100 000 DM, an dem im Streitjahr (1994) die R-GmbH mit einem Anteil von 45 000 DM, Herr J mit ebenfalls 45 000 DM und Herr S mit 10 000 DM beteiligt waren. Geschäftsführer der Klägerin waren im Streitjahr J und W. Im Juli 1997 erwarb J die bis dahin von der R-GmbH gehaltenen Geschäftsanteile an der Klägerin.
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