Die Aufteilung der Ratenzahlungen in einen auf den angemessenen Kaufpreis einerseits und den unangemessenen, überhöhten Preis andererseits entfallenden Anteil läßt sich entgegen den in der Literatur vertretenen Ansichten (Eppler, DStR 1990, 136; Dötsch, KStG, § 27 Anm. 152) nicht auf § 366 Abs. 2 BGB stützen.
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