FG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2008
14 K 2620/07 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Außendienstmitarbeiter; Anpassung der Bezüge; Werbungskostenabzug; Bewirtungen und Geschenke - Berücksichtigung von Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke eines Arbeitnehmers für Kunden seines Arbeitgebers bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 14 K 2620/07 E

DRsp Nr. 2009/3723

Außendienstmitarbeiter; Anpassung der Bezüge; Werbungskostenabzug; Bewirtungen und Geschenke - Berücksichtigung von Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke eines Arbeitnehmers für Kunden seines Arbeitgebers bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten

Ein Außendienstmitarbeiter im Verkauf, der ohne Bestehen eines bezifferbaren Anspruchs ein nach der arbeitsvertraglichen Regelung jährlich u.a. im Hinblick auf die persönlichen Leistungen anzupassendes außertarifliches Gehalt und eine Jahresabschlussvergütung bezieht, kann Aufwendungen für Kundenbewirtungen und -geschenke als Werbungskosten abziehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit nicht ersetzte Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke eines Arbeitnehmers für Kunden seines Arbeitgebers bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.