BGH - Urteil vom 13.07.2021
II ZR 172/19
Normen:
HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1631
NZG 2021, 1449
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 37/16
OLG Hamburg, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 86/19

Außenhaftung des Kommanditisten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen II ZR 172/19

DRsp Nr. 2021/13322

Außenhaftung des Kommanditisten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Der Kommanditist haftet nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB in der Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten kommt es nicht an. Für die Frage, ob eine bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderung vorliegt, können die für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden. Danach ist bei einer Steuerforderung nicht auf die vollständige Verwirklichung des steuerauslösenden gesetzlichen Besteuerungstatbestands abzustellen, sondern darauf, ob der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft auch zu seinem Nutzen erfolgte. Das ist auch - wie hier - bei einer auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruhenden Gewerbesteuerforderung der Fall, wenn sie in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde.

Tenor