OLG Hamburg - Urteil vom 31.01.2020
11 U 90/19
Normen:
HGB § 160;
Fundstellen:
DB 2020, 784
DStR 2020, 1212
DStR 2020, 1967
MDR 2020, 614
NZG 2020, 664
NZI 2020, 776
ZIP 2020, 765
ZInsO 2020, 1033
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 94/18

Außenhaftung von Kommanditisten für AltverbindlichkeitenHerabsetzung des HaftkapitalsFünfjährige Haftungsfrist

OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 11 U 90/19

DRsp Nr. 2020/4145

Außenhaftung von Kommanditisten für Altverbindlichkeiten Herabsetzung des Haftkapitals Fünfjährige Haftungsfrist

1. Im Falle der Herabsetzung des Haftkapitals ist eine vormals begründete Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten analog § 160 HGB auf fünf Jahre begrenzt. 2. Für den Fristbeginn des § 160 HGB ist nicht erst auf die spätere Eintragung der Herabminderung der Haftsumme in das Handelsregister abzustellen, wenn die Gläubiger bereits zuvor positive Kenntnis von der Herabsetzung des Haftkapitals hatten (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 8 U 925/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 20 U 8/19; Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. August 2019 - I-6 U 156/18).

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.03.2019, Az. 332 O 94/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 90.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 160;