BFH - Beschluss vom 23.02.2005
IX B 172/03
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1005
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6034/02

Außenprüfung - Auswahlpraxis

BFH, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen IX B 172/03

DRsp Nr. 2005/5788

Außenprüfung - Auswahlpraxis

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Auswahlpraxis bei Außenprüfungen verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei Stpfl., die einen gewerblichen Betrieb im Prüfungszeitraum unterhalten haben, ist eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzungen zulässig.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.