Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) darauf, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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