FG Münster - Urteil vom 25.07.2003
11 K 3622/02 AO
Normen:
AO § 193 Abs. 1 § 102 Abs. 1 Nr. 3b § 200 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 300
EFG 2005, 1402

Außenprüfung bei Berufsträgern mit Auskunftsverweigerungsrecht

FG Münster, Urteil vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 11 K 3622/02 AO

DRsp Nr. 2005/12425

Außenprüfung bei Berufsträgern mit Auskunftsverweigerungsrecht

1. Grenzen einer Inanspruchnahme aufgrund der Mitwirkungspflicht ergeben sich daraus, dass die Mitwirkung ein der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens unterliegendes Aufklärungs- und Beweismittel ist. Entsprechend § 92 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde auch im Rahmen des § 200 AO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt. 2. Ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO besteht für einen Steuerberater nur insoweit, als die Vorlage von Unterlagen die Identität seines Mandanten und die Tatsache seiner Beratung tangiert.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 § 102 Abs. 1 Nr. 3b § 200 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Anordnungen zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung und darauf gerichtete Androhungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern rechtmäßig sind.