FG Köln - Urteil vom 23.03.2000
2 K 2786/99
Normen:
AO 1977 § 193 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 910

Außenprüfung bei einer gemeinnützigen Körperschaft

FG Köln, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 2 K 2786/99

DRsp Nr. 2001/1949

Außenprüfung bei einer gemeinnützigen Körperschaft

Ziel einer auf § 193 Abs. 1 AO gestützten Außenprüfung kann auch die Frage sein, ob ein Gewerbe-betrieb unterhalten wird, vorausgesetzt, es liegen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs vor. Dies gilt auch gegenüber einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft.

Normenkette:

AO 1977 § 193 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger, als gemeinnützig anerkannter Verein. Er ist ein Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Er unterhält unstreitig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 64, 14 AO.

Für die Jahre 1992 - 1995 gab der Kläger Körperschaftsteuer-Erklärungen ab, in denen er von ihm erzielte Einkünfte aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben als solche aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erklärte. Er hat dabei folgende Gewinne erklärt:

1992 DM 139.572,00; 1993 ./. DM 1.910,00; 1994 DM 50.612,00 (darin enthalten ein Veräußerungsverlust NN 1.791.077,00 DM), 1995 DM 311.072,00.