BFH - Beschluss vom 30.06.2005
IV B 131/03
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1966
BFH/NV 2005, 1966
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6004/02

Außenprüfung bei Rechtsanwälten

BFH, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen IV B 131/03

DRsp Nr. 2005/17283

Außenprüfung bei Rechtsanwälten

Nach höchstrichterlicher Rspr. genügt für die Begründung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage selbst dann, wenn ein Kleinst-, Klein- oder Mittelbetrieb geprüft werden soll und der Prüfungszeitraum sich unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Prüfung anschließt.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Beklagten und Beschwerdegegner (dem Finanzamt --FA--) bei der GbR ... (GbR) angeordnete Außenprüfung betr. die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung sowie die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 rechtmäßig ist.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsanwälte und übten ihre Tätigkeit in der genannten GbR seit dem Jahr 1990 aus. Mit Vertrag vom 20. Dezember 1999 vereinbarten sie die Auflösung der GbR und die Fortführung der Tätigkeit ab dem 1. Januar 2000 in Form einer Bürogemeinschaft. Ihre Tätigkeit war als Kleinbetrieb eingestuft.