FG Köln - Beschluss vom 11.07.2012
2 V 1565/12
Normen:
VersStG § 7 Abs 1 Satz 1; VersStG § 7 Abs 3; VersStG § 10 Abs 2 und Abs 3; AO § 193 Abs 1;
Fundstellen:
DB 2012, 22
DStRE 2013, 568

Außenprüfung beim Versicherungsnehmer

FG Köln, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 2 V 1565/12

DRsp Nr. 2012/19482

Außenprüfung beim Versicherungsnehmer

Bei summarischer Betrachtungsweise im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Außenprüfung bei einem gewerblich tätigen Versicherungsnehmer, sofern dieser Schuldner der Versicherungsssteuer ist.

Normenkette:

VersStG § 7 Abs 1 Satz 1; VersStG § 7 Abs 3; VersStG § 10 Abs 2 und Abs 3; AO § 193 Abs 1;

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer angeordneten Außenprüfung betreffend die Versicherungsteuer.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der A-Gruppe bzw. der A. GmbH & Co. KG Reederei. Mit Prüfungsanordnung vom 10. Februar 2012 ordnete der Antragsgegner unter Berufung auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und § 10 Versicherungsteuergesetz (VersStG) bei der Antragstellerin – wie auch bei anderen Schifffahrtsgesellschaften der A-Gruppe – eine Außenprüfung betreffend Versicherungsteuer für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 an. Als Prüfungsbeginn war der 5. März 2012 vorgesehen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem am 12. März 2012 erhobenen Einspruch; gleichzeitig beantragte sie, die Antragstellerin, die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Prüfungsanordnung.