FG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2005
7 K 5780/03 AO
Normen:
AO § 102 § 193 Abs. 1 ; BpO § 8 Abs. 1 ; AEAO § 194 ;
Fundstellen:
DB 2007, 317
EFG 2006, 1882

Außenprüfung; Berufsgeheimnisträger; Kontrollmitteilungen; Verschwiegenheitspflicht; Auskunftsverweigerungsrecht - Fertigen von Kontrollmitteilungen auch bei auskunftsverweigerungsberechtigten Steuerpflichtigen

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 7 K 5780/03 AO

DRsp Nr. 2006/29457

Außenprüfung; Berufsgeheimnisträger; Kontrollmitteilungen; Verschwiegenheitspflicht; Auskunftsverweigerungsrecht - Fertigen von Kontrollmitteilungen auch bei auskunftsverweigerungsberechtigten Steuerpflichtigen

1. Der Anordnung einer Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige im Verhältnis zu den Mandanten zu einer besonderen Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist und ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 AO zusteht. 2. Nach Aufhebung des im AO - Anwendungserlass vom 24.9.1987 zu § 194 unter Nr. 4 Satz 2 und in der BpO a.F. unter § 8 Abs. 1 Satz 2 geregelten generellen Verzichts auf Kontrollmitteilungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Steuerpflichtigen. ist die Finanzverwaltung in jedem Einzelfall gehalten, das Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 FGO zu wahren und in die Ermessenserwägungen bei der Erstellung von Kontrollmitteilungen einzubeziehen. 3. Ein Berufsgeheimnisträger hat keinen Anspruch darauf, dass die Finanzverwaltung vor Beginn der Prüfung erklärt, sie werde generell keine Kontrollmitteilungen fertigen.

Normenkette:

AO § 102 § 193 Abs. 1 ; BpO § 8 Abs. 1 ; AEAO § 194 ;

Tatbestand: