Außenprüfung; Berufsgeheimnisträger; Kontrollmitteilungen; Verschwiegenheitspflicht; Auskunftsverweigerungsrecht - Fertigen von Kontrollmitteilungen auch bei auskunftsverweigerungsberechtigten Steuerpflichtigen
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 7 K 5780/03 AO
DRsp Nr. 2006/29457
Außenprüfung; Berufsgeheimnisträger; Kontrollmitteilungen; Verschwiegenheitspflicht; Auskunftsverweigerungsrecht - Fertigen von Kontrollmitteilungen auch bei auskunftsverweigerungsberechtigten Steuerpflichtigen
1. Der Anordnung einer Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige im Verhältnis zu den Mandanten zu einer besonderen Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist und ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102AO zusteht.2. Nach Aufhebung des im AO - Anwendungserlass vom 24.9.1987 zu § 194 unter Nr. 4 Satz 2 und in der BpO a.F. unter § 8 Abs. 1 Satz 2 geregelten generellen Verzichts auf Kontrollmitteilungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Steuerpflichtigen. ist die Finanzverwaltung in jedem Einzelfall gehalten, das Auskunftsverweigerungsrecht des § 102FGO zu wahren und in die Ermessenserwägungen bei der Erstellung von Kontrollmitteilungen einzubeziehen.3. Ein Berufsgeheimnisträger hat keinen Anspruch darauf, dass die Finanzverwaltung vor Beginn der Prüfung erklärt, sie werde generell keine Kontrollmitteilungen fertigen.