BFH - Urteil vom 06.05.2009
II R 68/07
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 367 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4457/06

Außenprüfung bzgl. der Einkommensteuer und gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer i.R.d. Erweiterung der Prüfung auf die Schenkungsteuer

BFH, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen II R 68/07

DRsp Nr. 2009/21334

Außenprüfung bzgl. der Einkommensteuer und gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer i.R.d. Erweiterung der Prüfung auf die Schenkungsteuer

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 367 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erweiterte die Außenprüfung, die er mit dem gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erlassenen Bescheid vom 14. November 2005 angeordnet hatte, durch Bescheid vom 27. April 2006 aufgrund eines ihm durch das Finanzamt X gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erteilten Auftrags auf die Schenkungsteuer. Den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 27. April 2006 wies er als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1397 veröffentlichte Urteil statt, nachdem die Klägerin ihren Hauptantrag einem richterlichen Hinweis entsprechend auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt hatte. Es war der Ansicht, die Entscheidung über den Einspruch hätte das Finanzamt X treffen müssen.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 367 Abs. 3 Satz 1 AO. Die Zuständigkeit des Finanzamts X für die Entscheidung über den Einspruch lasse sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten.

Das FA beantragt,