BFH - Urteil vom 06.05.2009
II R 67/07
Normen:
AO § 195 S. 2; AO § 367 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4456/06

Außenprüfung bzgl. der Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer i.R.d. Erweiterung der Prüfung auf die Schenkungsteuer

BFH, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen II R 67/07

DRsp Nr. 2009/21333

Außenprüfung bzgl. der Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer i.R.d. Erweiterung der Prüfung auf die Schenkungsteuer

Normenkette:

AO § 195 S. 2; AO § 367 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ordnete mit dem gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erlassenen Bescheid vom 25. Juli 2005 eine Außenprüfung bezüglich Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer für bestimmte Veranlagungszeiträume an und erweiterte später wiederholt den Prüfungszeitraum und -gegenstand. Durch Bescheid vom 26. April 2006 erweiterte das FA die Außenprüfung aufgrund eines ihm durch das Finanzamt X gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erteilten Auftrags auf die Schenkungsteuer. Den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 26. April 2006 wies es als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1397 veröffentlichte Urteil statt, nachdem der Kläger seinen Hauptantrag einem richterlichen Hinweis entsprechend auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt hatte. Es war der Ansicht, die Entscheidung über den Einspruch hätte das Finanzamt X treffen müssen.