BFH - Urteil vom 19.08.1998
XI R 37/97
Normen:
AO 1977 §§ 196, 208, § 393 Abs. 1 ; BpO(St) § 4 Abs. 2, Abs. 3, § 9 ; AStBV(St) Nr. 11, 128;
Fundstellen:
BB 1998, 2410
BB 1999, 675
BFH/NV 1999, 246
BFHE 186, 506
BStBl II 1999, 7
DB 1998, 2351
DStZ 1999, 108
NJW 1999, 383
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

BFH, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen XI R 37/97

DRsp Nr. 1999/476

Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

»Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindert nicht weitere Ermittlungen durch die Außenprüfung unter Erweiterung des Prüfungszeitraumes. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige erklärt, von seinem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung Gebrauch zu machen.«

Normenkette:

AO 1977 §§ 196, 208, § 393 Abs. 1 ; BpO(St) § 4 Abs. 2, Abs. 3, § 9 ; AStBV(St) Nr. 11, 128;

Gründe:

I.Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen...service. Für die Jahre 1992 bis 1994 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen ihn eine Betriebsprüfung an. In deren Verlauf bat die Prüferin um Einsicht in die Buchhaltung 1988 und 1989, weil sie überprüfen wollte, ob der Kläger Umsätze aus Metallieferungen an eine Fa. A GmbH versteuert hat. Sie legte zwei Schreiben des Klägers vor, in denen dieser der Fa. A GmbH bestätigt, für die Lieferungen 1988 33 093,35 DM und 1989 90 144,51 DM einschließlich Mehrwertsteuer erhalten zu haben.