FG Thüringen - Urteil vom 22.03.2011
4 K 820/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE 2012, 457

Außerbetriebliches Berufsfortbildungswerk als (weitere) regelmäßige Ausbildungsstätte eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes

FG Thüringen, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 4 K 820/10

DRsp Nr. 2012/2827

Außerbetriebliches Berufsfortbildungswerk als (weitere) regelmäßige Ausbildungsstätte eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes

1. Ein außerbetriebliches Berufsfortbildungswerk, das das Kind im Rahmen seiner Berufsausbildung nach den Regelungen des Ausbildungsvertrags regelmäßig an insgesamt rund der Hälfte der planmäßigen Arbeitstage im Rahmen jeweils mehrwöchiger Ausbildungsabschnitte aufzusuchen hat, stellt – neben dem Ausbildungsbetrieb – eine weitere regelmäßige Ausbildungsstätte dar. 2. Fahrtkosten zu dieser weiteren regelmäßigen Ausbildungsstätte sind im Rahmen der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten zu berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes der Klägerin im Streitjahr über dem Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 7.680 EUR bis 2009 lagen.