FG Niedersachsen - Urteil vom 15.09.2011
14 K 312/09
Normen:
EStG § 18;

Außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als Gewerbebetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 14 K 312/09

DRsp Nr. 2012/2945

Außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als Gewerbebetrieb

Die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, soweit der Berufsträger Tätigkeiten entfaltet, die sich zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt haben. Bezieht ein RA Einkünfte, die teilweise auf der beruflichen Tätigkeit als RA und teilweise auf einem berufsfremden Geschäft beruhen, sind sie getrennt zu erfassen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Nur wenn bei einer Tätigkeit beide Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, liegt einheitliche Tätigkeit vor. Diese ist steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht. Die bloße außergerichtliche Inkassotätigkeit eines RA ist nicht als typische anwaltliche Tätigkeit anzusehen und daher für sich grds. als gewerblich einzustufen. Ebenso wenig kommt eine Zurechnung zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Betracht.

Normenkette:

EStG § 18;

Tatbestand: