Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Prozessvertreter des Beigeladenen haben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Stellungnahme abgegeben und auch keinen Antrag gestellt.
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