BFH - Beschluß vom 13.06.2001
VI B 234/00
Normen:
FGO §§ 109 113 139 Abs. 4 ;

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

BFH, Beschluß vom 13.06.2001 - Aktenzeichen VI B 234/00

DRsp Nr. 2001/10994

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

1. Unterlässt das Gericht den Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, ist der Beschluss auf (fristgebundenen) Antrag zu ergänzen. 2. Es entspricht nicht der Billigkeit, gem. § 139 Abs. 4 FGO die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kl. oder der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und das NZB-Verfahren weder durch Sachvortrag noch durch Rechtsausführungen wesentlich gefördert hat.

Normenkette:

FGO §§ 109 113 139 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Prozessvertreter des Beigeladenen haben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Stellungnahme abgegeben und auch keinen Antrag gestellt.